Satzung des Fördervereins - Autobahnkirche St. Paul Wittlich

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Satzung des Fördervereins

Förderverein
Satzung
des Fördervereins
„Autobahnkirche St. Paul Wittlich e.V.“
Satzung
des Fördervereins „Autobahnkirche St. Paul Wittlich e.V.“

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen „Autobahnkirche St. Paul Wittlich e.V.“ Er ist im
Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen.
Sein Sitz ist Wittlich.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck
Der Verein macht es sich zur Aufgabe, die ehemalige Klosterkirche St. Paul in WittlichWengerohr als Autobahnkirche zu betreuen und den Erhalt der Kirche zu unterstützen.
Insbesondere ist er bestrebt, die Zielsetzungen von Autobahnkirchen zu fördern und durch
entsprechende Aktivitäten zu unterstützen. Autobahnkirchen laden zur Entspannung,
Besinnung, zur Andacht und Rast während langer aufreibender Autobahnfahrten ein und
leisten einen Beitrag zur Stärkung des Verantwortungsbewusstseins des Autofahrers.
Er arbeitet u. a. darauf hin:
• den Gedanken der Ökumene zwischen evangelischen und katholischen Christen
durch einen gemeinsamen Gottesdienstraum zu vertiefen und Impulse für eine
weitere Annäherung der Christen beider Konfessionen in der Region Wittlich zu
geben.
• eine langfristige Perspektive für die Kirche St. Paul zu gewährleisten, damit auch in
Zukunft Ihr Bestand gesichert ist.
• geistlich-spirituelle Angebote für die Besucher zu erarbeiten.
• einen Schriften- und Kerzenstand in der Kirche einzurichten, zu verwalten und zu
unterhalten.
• Möglichkeiten für die Besucher zu eröffnen, ihre Anliegen, Bitten und Anregungen
durch Gesprächangebote und ein Anliegenbuch vorzubringen,
• die Kirche für Gottesdienste zur Verfügung zu stellen, selbst Gottesdienste in ihr zu
planen und durchzuführen
• die Kirche für kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, soweit sie mit
der Würde des Gottesdienstraumes vereinbar sind.
Dabei bemüht sich der Verein um enge Zusammenarbeit mit den katholischen und
evangelischen Kirchengemeinden im Raum Wittlich und mit den Steyler Missionaren.
Die Rechte eines geistlichen Leiters der Kirche (Rector ecclesiae) bleiben unberührt.

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§
51-58 des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder können werden: natürliche und juristische Personen, die gewillt sind, sich für die
Ziele des Vereins einzusetzen. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Über die
jeweilige Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt durch
Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei Vereinen oder juristischen Personen durch deren
Auflösung. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr
in Verzug ist oder wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt zum Jahresende.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
(1) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Geborenes Mitglied ist die
Immobiliengesellschaft St. Paul als Eigentümerin der Kirchenimmobilie, vertreten durch ihren
gesetzlichen Vorstand. Die Immobiliengesellschaft St. Paul hat 5 Stimmen. Jedes weitere
Mitglied hat jeweils eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden oder der
Vorsitzenden einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder dies beantragen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder
elektronisch mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit bei der Abstimmung über
einen Antrag gilt der Antrag als abgelehnt.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
• Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten.
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen
• Wahl des Kuratoriums
• Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer oder
Kassenprüferinnen
• Entlastung des Vorstands und des Kuratoriums
• Festlegung der Mitgliedsbeiträge
(2) Vorstand
Der Vorstand besteht aus den gewählten Mitgliedern,
• dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden
• zwei stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Kassierer oder der Kassiererin
• bis zu acht Beisitzern oder Beisitzerinnen,
dem Rector ecclesiae der Kirche
und jeweils einem Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft St. Paul als kooptiertes
Mitglied (Eigentümerin der Kirche St. Paul).
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden
Vorstandsmitglieder für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied berufen.
Die Vorstandsmitglieder werden in getrennter und geheimer Wahl für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist
möglich. Auf eine geheime Wahl kann verzichtet werden, wenn für ein Vorstandsamt nur ein
Vorschlag vorliegt.
(3) Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden bzw. die
Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Zwei von ihnen vertreten den
Verein gemeinsam.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte. Er ist an die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Der Vorsitzende bzw. die
Vorsitzende im Falle seiner Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender bzw. eine
stellvertretende Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Die
Rechnungsführung des Vorstandes muss jährlich durch die Kassenprüfer oder
Kassenprüferinnen geprüft werden.

§ 7 Arbeitsgruppen
Zur Erledigung der anstehenden Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden.

§ 8 Kuratorium
Die Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium wählen. Es unterstützt den Vorstand und
die Arbeitsgruppen und vertritt die Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit. Das Kuratorium
besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Geborenes Mitglied ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der Immobiliengesellschaft St. Paul.

§ 9 Protokolle
Ein Mitglied des Vorstands erstellt über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des
Vorstands jeweils ein Protokoll, das von ihm und dem Versammlungsleiter oder der
Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen auf die Dauer
von 3 Jahren: Sie überprüfen jährlich die Kassen-, Rechnungs- und Vermögensunterlagen
und berichten hierüber der Mitgliederversammlung

§ 11 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderem als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Der Vorstand erstellt eine Datenschutzordnung, die Auskunft über die Speicherung und
Verarbeitung der personenbezogenen Daten und die Rechte jedes Vereinsmitglieds gibt. Sie
ist allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 Satzungsänderung
Diese Satzung und eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen Mitglieder. Der Antrag auf Satzungsänderung muss in der der Einladung
beigefügten Tagesordnung enthalten sein und kann nicht nachträglich in die Tagesordnung
aufgenommen werden.

§ 13 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen
Mitglieder. Satz 2 von § 12 gilt entsprechend.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Steyler Missionare.

Wittlich, den 15. Juli 2009
Geändert am 4.9.2010
Geändert am 28.8.2012
Geändert am 18.10.2018
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